Auf unserer Webseite nutzen wir Cookies und Tracking-Technologien, um Ihnen die bestmögliche Nutzung zu ermöglichen und unsere Kommunikation mit Ihnen relevant zu gestalten. Mit der Nutzung unserer Website stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu.

Die (merkantile) Wertminderung bei einem Autounfall

Nach einem Autounfall steht Ihnen unter Umständen auch die Schadenposition (merkantile) Wertminderung zu.

Grund für diese Schadensposition ist, dass Sie als Verkäufer Ihres Fahrzeuges verpflichtet sind, einen Unfallschaden gegenüber dem Käufer anzugeben. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt. Die Grenze für den Bagatellschaden ist nicht eindeutig festgelegt. Sie liegt derzeit bei etwa 800 €. Hat die Reparatur des Unfallschadens also mehr als 800 € gekostet, sind Sie bei einem Verkauf Ihres Fahrzeuges verpflichtet, den Käufer auf diesen Unfallschaden hinzuweisen. Dieser wird daraufhin versuchen den Kaufpreis zu drücken. Dieser Effekt entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch wenn Versicherungen davon noch nichts gehört haben wollen. Genau diesen Effekt gleicht die Wertminderung aus, wobei der Begriff „merkantile Wertminderung“ vom BGH verwendet wurde. Merkantil bedeutet soviel wie den Handel betreffend, kaufmännisch.
Versicherungen sind sehr kreativ, wenn es darum geht Geschädigte um einen Teil des Schadenersatzes zu bringen der Ihnen zusteht. Dabei wechseln Sie von Zeit zu Zeit die Strategie. Derzeit gehört zu dieser Strategie, dass durch „unabhängige“ Prüfunternehmen behauptet wird, das eine Wertminderung nicht entstanden sei. Dazu wird darauf verwiesen, dass zum Beispiel nur austauschbare Teile betroffen waren und durch deren Austausch eben keine Minderung des Wertes entstanden ist.

Die Rechtsprechung des BGH wird dabei völlig ausgeblendet. Die Versicherungen ignorieren die Verpflichtung des Verkäufers auf einen Unfallschaden der nicht Bagatelle ist hinzuweisen. Für diese Verpflichtung ist es völlig unerheblich ob der Schaden durch austauschbare Teile repariert wurde oder auf andere Weise.


Wie gelangen Sie nun an Ihre Wertminderung?

Man muss wissen, dass Kostenvoranschläge niemals Wertminderungen enthalten. Die Feststellung einer Wertminderung obliegt einem unabhängigen Gutachter. Dieser hat dazu verschiedene Berechnungsmethoden und wird aus deren Ergebnissen einen Mittelwert bilden. Wer kein Gutachten anfertigen ließ und die Reparatur entsprechend einem Kostenvoranschlag durchführen lässt, der kann einen Gutachter nur mit der Ermittlung der Wertminderung beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Versicherer, jedenfalls dann, wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wertminderung entstanden ist.
Die Schadenregulierung gleicht mitunter einem Pokerspiel zwischen der Versicherung und dem Geschädigten. Wir haben in letzter Zeit mehrfach die Erfahrung gemacht, dass die Versicherungen außergerichtlich eine Wertminderung ganz oder teilweise verweigern obwohl diese im Gutachten ausgewiesen wurde. In zwei Fällen haben wir Klage erhoben. Das Kalkül der Versicherungen ist, dass niemand eine Klage wegen zum Beispiel 150 € Wertminderung erhebt. Wir haben es dennoch getan. In einem Fall haben wir ein Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde erstritten. Die Versicherung musste die Wertminderung zahlen. In einem anderen Fall hat die Versicherung nach Klageerhebung und Zustellung eingelenkt und die Wertminderung sowie die Kosten des Verfahrens gezahlt.

Weitere Beiträge

Zum Blog