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Autounfall was tun?

Was Sie bei einem Autounfall unternehmen sollten

Machen Sie Fotos der beteiligten Fahrzeuge

Unmittelbar nach dem Zusammenstoß steht man in der Regel unter dem Schock des Ereignisses. Für die spätere Schadensregulierung des Unfallschadens ist es trotzdem enorm wichtig, dass man Fotos der Endposition der beteiligten Fahrzeuge anfertigt, wichtiger als die polizeiliche Unfallaufnahme. Das ist ja heute zum Glück Dank Mobiltelefonen kein Problem. Fotografieren Sie die Fahrzeuge aus verschiedenen Perspektiven, so dass man auch die Umgebung gut sehen kann. Wichtig ist zum Beispiel, an welcher Stelle der Fahrbahn der Zusammenstoß stattfand.

Hierbei sollte man sich nicht auf die Polizei verlassen. Die Unfallaufnahme durch die Polizei hat aus deren Sicht eigentlich nur drei Gründe.


  • Zum einen muss die Polizei Ihnen dabei helfen, an diejenigen Angaben zu Ihrem Unfallgegner zu kommen, mit denen Sie dann den Unfallschaden regulieren lassen können. Damit ist aber nicht dessen Name gemeint, sondern hierzu genügt bereits das Kennzeichen seines Fahrzeuges.
  • Der zweite Grund dafür, weshalb die Polizei zum Unfallort kommt, ist die Unfallprävention. Die Behörden sind daran interessiert, Unfallschwerpunkte zu ermitteln und diese gegebenenfalls durch veränderte Verkehrsführung zu entschärfen.
  • Schließlich kommt die Polizei zum Unfallort, um durch geeignete Absperrungen die Räumung der Unfallstelle zu unterstützen oder zum Beispiel ein Abschleppunternehmen zu organisieren. Bei dieser Gelegenheit, also während der Unfallaufnahme, entscheiden die Polizisten auch, ob und gegen wen sie ein Verwarnungsgeld- oder Bußgeldverfahren einleiten. Das ist alles.

Unfallaufnahme durch die Polizei

Jegliche Äußerungen der Polizei, wer nach deren Ansicht an dem Unfall schuldig ist, haben keine verbindliche Wirkung.

Das ist logisch, wenn man bedenkt, dass auch die Polizisten in der Regel nicht Augenzeuge des Unfalls geworden sind, sondern erst danach hinzukommen.

Allerdings darf man nicht übersehen, dass für die Schadensregulierung die Versicherung häufig auf die Unfallakte der Polizei zurückgreift. Das, was die Polizisten dort aufgeschrieben haben, unterstellen Versicherer gern als wahr, zumindest, wenn es zu ihrer Position passt. Deswegen ist die Unfallakte zwar kein Beweis für den Hergang des Unfalles, aber ein Indiz dafür, dass es so gewesen ist, wie es dort steht. Genau das ist für Sie als Geschädigter aber häufig ein Problem. Polizisten sind unterschiedlich gut in der Lage und motiviert, einen Unfall aufzunehmen.

Bedenken Sie bitte, dass die Polizei Ihre Äußerungen zum Unfallhergang in die Unfallaufnahme schreibt. Dabei ist es ein bisschen wie „stille Post“. Die Polizisten notieren das, was sie glauben gehört zu haben, nicht selten mit ihren eigenen Worten. Sie übersetzen also Ihre Äußerung in ihre eigene Sprache und notieren das, woran sie sich erinnern.

Nicht selten kommt es deshalb vor, dass dort etwas steht, was Sie gar nicht geäußert haben. Das wird Ihnen der Unfallgegner im Rahmen der Schadensregulierung natürlich entgegenhalten. Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich, der Polizei außer den eigenen Angaben zur Person nichts weiter zu sagen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich etwa um einen Auffahrunfall gehandelt hat und Sie als Geschädigter zum Unfallhergang befragt werden. Wenn Sie allerdings auf einem Parkplatz an einem Unfall beteiligt sind, dann ist es besser, sich zum Unfallhergang entweder gar nicht zu äußern, oder sich zu vergewissern, was die Polizisten notieren.

Letzteres wird allerdings in der Regel nicht gelingen, weil die Berichte zum Teil erst in der Dienststelle geschrieben werden. Insgesamt ist also Vorsicht geboten bei Äußerungen gegenüber der Polizei, weil diese häufig verbogen zu Papier gebracht werden und einmal in der Akte gern gegen Sie verwendet werden.

Können Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen?

Natürlich ist das möglich. In der Fachsprache wird dies eine fiktive Abrechnung genannt, also eine Abrechnung, die nicht auf der Grundlage einer Reparaturrechnung erfolgt. Sie erhalten dann die kalkulierten Netto-Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Sofern Sie ein Gutachten anfertigen ließen, bekommen Sie zusätzlich die Kosten dieses Gutachtens brutto (es sei denn, Sie sind zum Vorsteuerabzug berechtigt), die Kostenpauschale von 20-25 € und gegebenenfalls weitere Schadenpositionen wie zum Beispiel Abschleppkosten. Was Sie zunächst nicht bekommen, ist eine Nutzungsausfallentschädigung. Hierbei handelt es sich um eine Schadenposition bei der Unfallschadensregulierung, die anstelle des Mietwagens gezahlt wird. Der Gedanke ist, dass Sie für die Dauer der Reparatur auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges verzichten müssen und dafür einen pauschalen (Nutzungsausfall)entschädigungsbetrag bekommen.

Die fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung kann man zu dieser Nutzungsausfallentschädigung auch dann kommen, wenn man der Versicherung später noch nachweist, dass das Fahrzeug repariert ist. Dies kann man mit Fotos des reparierten und zuvor beschädigten Bereiches machen. Auf den Fotos sollte  man das Datum erkennen können, um auszuschließen, dass die Fotos vor dem Unfall gemacht wurden. Seit Jahren werden zu diesem Zweck Tageszeitungen ins Bild gehalten.

Nach einem solchen Nachweis zahlt die Versicherung für die kalkulierte Reparaturdauer eine Nutzungsausfallentschädigung. Der Haken bei der fiktiven Abrechnung, also beider Auszahlung des Unfallschadens ohne Reparatur ist, dass die Versicherungen gern an der Höhe der kalkulierten Reparaturkosten kürzen. Beliebte Kürzungspositionen sind die Höhe der Stundenverrechnungssätze, sogenannte UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Aber Versicherungen sind auch im Stande, an allen anderen kalkulierten Positionen herumzukürzen. Gegen diese Kürzungen kann man sich natürlich zur Wehr setzen. Das macht man zum Beispiel mit der Vorlage seines Checkheftes, also des Wartungsheftes des Fahrzeuges. Wenn man mit dieser Unterlage beweist, dass das Fahrzeug immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt betreut wurde, dann kann man auch bei einer fiktiven Abrechnung Auszahlung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Schmerzensgeld nach Autounfall 

Neben den Sachschäden, die man als Geschädigter bei einem Unfall erleidet, kommt es natürlich auch vor, dass man sich verletzt hat. Die klassische Unfallverletzung ist die HWS-Distorsion. Diese entsteht im Bereich der Halswirbelsäule durch den unerwarteten Anprall des Fahrzeuges des Beteiligten. Häufig zeigt sich diese Verletzung zeitverzögert, also erst ein oder zwei Tage nach dem Unfall. Deshalb ist es wichtig, dass Sie dann sofort einen Arzt aufsuchen, jedenfalls wenn Sie Schmerzensgeld nach einem Autounfall geltend machen wollen. Gehen Sie dagegen erst wesentlich später zum Arzt, würde Ihnen der Beweis des Zusammenhangs zwischen der Verletzung und dem Unfall schwer fallen oder ganz unmöglich werden.

Wie viel Schmerzensgeld zahlt die Versicherung?

Freiwillig am liebsten gar keins. Hier gibt es auch keinen einheitlichen Katalog. Die sogenannte ADAC-Schmerzensgeldtabelle ist eine Sammlung verschiedener Schmerzensgeld-Urteile. Geschädigte oder deren Anwälte übersenden der Redaktion des ADAC zum Schmerzensgeld erstrittene Urteile und die Redaktion entscheidet, ob die Urteile Aufnahme in die Schmerzensgeldtabelle finden. Aber selbst wenn Ihr Fall einem dort aufgeführten Sachverhalt gleicht, bedeutet das nicht, dass Sie Anspruch auf exakt genauso viel Schmerzensgeld haben wie in dem entschiedenen Sachverhalt. Da jedes Gericht unabhängig entscheidet, werden Sie diesen Auszug aus der ADAC-Schmerzensgeldtabelle zur Untermauerung Ihrer Forderung verwenden können und müssen dann hoffen, dass die Versicherung oder ein Gericht sich von dieser Entscheidung leiten lassen.

Es gibt beim Schmerzensgeld nach einem Autounfall auch eine Bagatellgrenze. Diese ist ebenso wenig genau definiert wie die Höhe von Schmerzensgeldbeträgen. Wenn Sie nach einem Autounfall lediglich 2 bis 3 Tage oder auch eine Woche unter leichten Kopfschmerzen leiden, dann ist die Bagatellgrenze noch nicht überschritten, sodass die Versicherung des Unfallbeteiligten keine Schmerzensgeldzahlung vornehmen wird. Bei einer HWS-Distorsion kann man jedenfalls im Raum Berlin und Brandenburg als Faustregel ein Schmerzensgeld von 1000 € für jeden Monat der Arbeitsunfähigkeit annehmen. Jedenfalls hat dies das Kammergericht in Berlin zu dem Aktenzeichen 22 U 196/06 am 3.9.2007 entschieden. Aber wie geschrieben, hindert das kein Gericht daran die Sache bezüglich der Schmerzensgeldhöhe nach einem Autounfall völlig anders zusehen.

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